Urteile in Österreich, kurios und vertrauensschädigend

Visits: 249

Der Anlassfall für diesen Beitrag ist ein Urteil des  Landesgerichts Korneuburg.  Nur wenige Stunden nach der Tat wurde ein 22 jähriger afghanischer Asylwerber vom Richter aus „ Mangel an Beweisen“ wieder freigelassen. Es ging um eine versuchte Vergewaltigung und Bedrohung mit einem Messer.  Eine DNA Probe wurde entnommen, das Ergebnis hat dieser Richter  nicht einmal abgewartet. Außerdem wurde gegen diesen Asylwerber bereits in einem anderen Fall, ein paar Tage zuvor,  auch in diesem Fall wurde eine Frau bedrängt, ermittelt, auch das war dem Richter wurscht. Erübrigt sich, festzustellen, daß der Afghane mittlerweile untergetaucht ist und nicht mehr im Asylheim anzutreffen ist.  Ich empfinde das als Verarsche gegenüber der Polizei, wozu sollen die Täter noch festnehmen, wenn solche Richter ihre ganze Arbeit mit einem Federstrich zunichte machen. Daß der Afghane in dieser Richtung weitermachen wird ist wohl jedem normaldenkenden Menschen klar, nur nicht diesem Herrn im Landesgericht. Was ist wenn durch diesen Irren bei einer weiteren Messerattacke ein Mensch ums Leben kommt, Amtshaftungsklage gegen diesen Richter ist nicht möglich?

 

KUHURTEIL!

Sicher kann sich noch jeder an dieses sogenannte Kuhurteil erinnern, eine Frau kam durch eine Kuhattacke ums Leben,  der Landwirt wurde erstinstanzlich  zu 100 Prozent schuldig gesprochen, (Landesgericht Insbruck ) und zu 490 000 Euro verurteilt.  Für mich ist das der helle Wahnsinn, die Frau hat einen Hund mitgeführt, sie hat ein Warnschild nicht beachtet, der Abstand zu den Kühen war viel zu gering, das alles hat den Erstrichter nicht gekümmert. Es gibt zwar mittlerweile eine teilweise Aufhebung, diese beinhaltet aber noch immer 50 % Mitschuld des Landwirtes.  Völlig praxisfern wurde ein, mindestens 500 Meter langer Zaun, vom Richter als notwendig erachtet, also völlige Ahnungslosigkeit über die tatsächlichen Gegebenheiten bei Almviehhaltung.

Noch kurioser eine Kritik des Obersten Gerichtshofes zu einer geplanten Gesetzesänderung zur  Tierhalterhaftung. Der Oberste Gerichtshof ortete keinen Regelungsbedarf. Aufgrund der Rechtsprechung des OGH bestehe “für den Kernbereich der Almwirtschaft Rechtssicherheit” – das bedeute “keine Pflicht zur Einzäunung, wohl aber gegebenenfalls zur Aufstellung von Warntafeln”.

Warntafel – gabs da nicht eine?

Sauer stieß dem OGH unter anderem die Bezugnahme auf die “erwartbare  Eigenverantwortung” der Besucher von Almen und Weiden in dem Entwurf auf. Die Bestimmung könnte dahin ausgelegt werden, dass eine sonst bestehende Haftung des Tierhalters entfällt, wenn der Geschädigte die “erwartbare Eigenverantwortung” nicht wahrnimmt.  Das heißt also, daß die sogenannte Eigenverantwortung, von der jetzt in Coronazeiten dauernd gesprochen und von der Politik eingefordert wird, nur dann gilt, wenn es eben der Politik und den Gerichten  genehm ist?  Das versteht der OGH unter Rechtssicherheit?

Daß von den Gerichten auch Bürgermeister verurteilt werden, weil beispielsweise ein Tourist auf einem Steg ausgerutscht ist oder ein Hecht einem Badegast in  den Fuß beisst,  läßt weder staunen noch wundern.  Es würde auch nicht helfen, wenn jede Gemeinde alle Touristen eine 30 seitige Erklärung unterschreiben läßt, Gerichte würden dann befinden, daß Teile davon rechtswidrig sind, oder das essentielle Dinge nicht enthalten sind, oder, und, oder, und,  oder……….

Es gibt auch kuriose Urteile, die nicht so sehr die allgemeinen Gemüter erregen, wohl aber die der unmittelbar  Betroffenen.

Zum Beispiel der  Fall der sexuelle Diskriminierung von männlichen Fußball-Fans im Stadion durch den ÖFB.  Die sexuelle Diskriminierung bei den Kartenpreisen verstößt bekanntlich seit 21.12.2007 gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie der EU und seit 1.8.2008 gegen das österreichische Gleichbehandlungsgesetz. Der ÖFB tat es trotzdem. Der ÖFB Ticketskandal: Männer zahlen um 63% – 87% mehr als Frauen.

Bundeskanzler Werner Faymann (SPÖ),  für den sonst sämtliche Gesetze und Verordnungen der EU als absolut sakrosankt galten,  teilte dem Verfassungsgerichtshof am 30.3.2009 in einer Gegenschrift mit, dass die Ungleichbehandlung von Mann und Frau (Anm.: hier zu Lasten der Männer) aus seiner Sicht gerechtfertigt sei !!!

Der österreichische Verfassungsgerichtshof und das Bezirksgericht Leopoldstadt  haben keine Männerdiskriminierung im Happel-Stadion gesehen, trotz der deutlich teureren Männertickets. Wenn das sogar die Frauenministerin Heinisch-Hosek (SPÖ) eine Männerdiskriminierung im Stadion eingesteht, dann kann sich jeder selbst überlegen, was das Urteil unseres Höchstgerichts wert ist…

Daß in Österreich Höchstgerichte mittlerweile auch Politik machen, ist ja schon länger bekannt, man braucht nur an Schwechat und die 3. Piste denken.  Da gehen eindeutig Paragraphen vor Menschenleben, ich dachte bisher, Gesetze seien für Menschen gemacht und nicht umgekehrt, wie es manche Richter sehen.

Und noch ein paar Kuriositäten aus Österreich, Quelle: Rechthaber.com

Unsere Recherche beweist: Innovativste Rechtsanwendung findet man bei österreichischen Gerichten. Man stelle sich vor, ein Ehemann findet heraus, dass seine Frau ihn betrügt, noch dazu im Ehebett. Der konsultierte Anwalt belehrt ihn: Dies ist weder strafbar, noch bringt es (nach Abschaffung des Verschuldensprinzips) im Scheidungsverfahren einen Vorteil. Der deutsche Anwalt hört spätestens hier auf, für seinen Mandanten nach forensischen Linderungsmitteln für dessen Schmerz zu suchen. Ganz anders die österreichische Advokatur: Die erinnert sich an das Studium. Gab es da nicht noch die Besitzstörung? Und siehe da, der Eifer wird vom Gericht belohnt! Das historische Urteil:

„Das Klagebegehren, der Beklagte habe den Kläger dadurch, daß er sein Ehebett benützt, im ruhigen Besitz gestört, ist berechtigt, obwohl die Ehefrau des Klägers der Benützung zustimmte, weil durch die Benützung des Ehebetts durch den Beklagten dem Kläger die Benützung unmöglich gemacht und ihm daher die Benützung entzogen wurden.“ (Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 8.7.1981; EF-Slg 38.466)

„Die Überlassung [sic] eines Kfz mit unversperrten Türen und steckengelassenem Zündschlüssel an einen entsprechend abgerichteten Wachhund, mit dessen Verläßlichkeit aufgrund seines bisherigen Verhaltens gerechnet werden kann, ist eine wirksame Maßnahme gegen Fahrzeugdiebstahl.“ (OGH 11.1.79, 7 Ob 73/78; ZVR 1980/44).

Ein Urteil, das manche Miterbeiter in Betrieben freuen wird, was aber nicht heißt, daß es der nächste Richter völlig anders sieht.

„Das gegenseitige Beschießen mit Essensresten beim gemeinsamen Mittagessen von Gesellen und Lehrlingen stellt dann keinen Entlassungsgrund dar, wenn es der betrieblichen Übung entspricht“… (OLG Wien vom 24. 9. 1993, 33 Ra 96/93 ; zu § 82 lit f GewO)

Daß die Rechtssprechung nicht immer dem allgemeinen Volksempfinden entspricht liegt in der Natur der Sache,  Tatsache ist aber, daß diese Lücke in den letzten Jahren immer weiter auseinander klafft. Dazu passt wunderbar ein Zitat eines ehemaligen Hofrates der Kärntner Landesregierung, übrigens ebenfalls der juridischen Gruppe angehörig:

“Er war Jurist und auch sonst von mäßigem Verstande!”

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert